Der Besteller haftet für Schäden, die aufgrund von ungenügender Baustellenordnung oder ungenügender Zufahrt entstehen, wie:

  • Schäden, die durch ungenügender Baustellenzufahrten auf privaten Grundstücken oder innerhalb Baustellen an Mauern, Hauswänden, Hecken, Gartenzäunen oder Autos entstehen. Bei engen Baustellenzufahrten ist der Besteller verpflichtet, den Fahrer frühzeitig und korrekt einzuweisen und wo nötig eine Hilfsperson zu stellen.
  • Schäden durch mangelhafte Baustellenordnung an herumliegenden Bau- oder Signalisationsmaterial.

 

Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes für den Einsatz von Rollmulden ausreicht, um Beschädigungen zu vermeiden. Allenfalls ist er verpflichtet, den Untergrund mit geeigneten Massnahmen (z.B. Brettunterlagen) zu schützen. Der Besteller haftet für Belags- oder Bordsteinschäden infolge Muldenabsetz- oder Aufnahmearbeiten.

Das Signalisieren und Beleuchten der Mulden ist Sache des Bestellers. Ebenso das Einholen von Bewilligungen bei Stationierung auf öffentlichem Grund, soweit dies nötig ist.

Der Besteller haftet für Schäden durch unsachgemässe Behandlung der Mulden. Dies gilt unter anderem für:

  • Schäden, die durch das Herumschieben der Mulden mit Baumaschinen entstehen, insbesondere durch Bagger oder Radlader.
  • Schäden, die durch Verbrennen von Material in Mulden oder in deren unmittelbarer Nähe entstehen.

 

Farbschäden, verursacht durch ätzende oder säurehaltige Materialien.
Der Besteller haftet für Folgen, welche sich durch das Verschieben von abgesetzten Mulden ergeben.

Der Kunde ist verpflichtet, den Inhalt der Mulde wahrheitsgetreu anzugeben. Sollte sich bei einer Kontrolle herausstellen, dass der Inhalt nicht den Angaben entspricht, haftet der Auftraggeber für die gesamten Kosten, wie eventuellen Wiederauflad und Zufuhr in eine dafür bestimmte Deponie oder Entsorgungsstelle.

Das Überfüllen oder Überladen der Mulden ist nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Für sämtliche Folgen haftet der Veranlasser. Bussen bei Überladen werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

Folgende Materialien gelten als Sonderabfälle und müssen separat entsorgt werden (Abfuhr- und Deponiepreise nach Absprache mit dem Transport- oder Entsorgungsunternehmer):
Fleischabfälle und Kadaver usw., Batterien, Leuchtstoffröhren, flüssige Farb- und Lackreste, Bitumen, Lösungs- und Reinigungsmittel, Säuren, Laugen, Betonzusatzmittel, Klebstoffe, Öle, Fette, Giftstoffe, Chemikalien jeglicher Art, explosive und leicht entzündbare Stoffe, radioaktiv verseuchte Abfälle, asbesthaltiges Material, Kläranlagenrückstände, Russe und Schlacke aus Industrieheizungen.

Zahlungskonditionen: 30 Tage netto, Verzugszins 8%

Das zu entsorgende Material bleibt bis zum begleichen der Rechnung Eigentum des Abgebers.

Der Muldeninhalt wird beim Abholen vom Chauffeur bestimmt und auch deklariert.